Satzung des Fördervereins

"Freundeskreis Prälat Magnus Friedrich Roos“

Präambel

Der Förderverein setzt sich das Ziel, Werke und Schriften des berühmten württembergischen
Theologen, christlichen Schriftstellers und Landtagsabgeordneten Prälat Magnus Friedrich Roos zu
bewahren und seine Bedeutung in Baden-Württemberg und im Ausland durch internationalen
Experten-austausch auf Universitäts-und Kirchenebene zu verstärken.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Prälat Magnus Friedrich Roos e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, Kunst und Kultur.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Im Rahmen der Verfolgung des Vereinszwecks sind vor allem die Wirkungsorte von Prälat Magnus
Friedrich Roos in Baden – Württemberg (Sulz, Blaubeuren, Tübingen, Bebenhausen, Calw, Owen,
Stuttgart, Göppingen, Anhausen/Brenz), Schweden (Lund und Göteborg), Kasachstan, USA,
England, Frankreich und Niederlande, relevant.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden, sowie insbesondere durch Veranstaltungen
(kultureller und religiöser Art), wie beispielsweiseVorträge, Führungen, Beteiligung an
Ausstellungen, Zugängigmachung von neuer Literatur, Pressearbeit, welche der Werbung für den
geförderten Zweck dienen (bei der Förderung kann auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung
Vereinszweck im Sinne der Satzung sein).

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:
Einzelpersonen, juristische Personen und Körperschaften.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben; über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitglieds, bzw. Verlust der
Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Ein Mitglied kann ferner auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
Der Austritt ist nur bis zum Ende eines Monats möglich und muss 3 Monate vor Ende der
Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ des Vereins. Sie ist mindestens
ein Mal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn
mindestens der vierte Teil oder 2 Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangen. In diesem Fall
hat die Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten stattzufinden.

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich
(Brief und/oder eMail) mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher schriftlich beim
Vorsitzenden eingereicht werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist
persönlich auszuüben und nicht übertragbar.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
seinem/ihrem Stellvertreter/in.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom/von der
Vorsitzenden oder Stellvertreter/in und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 4 Mitgliedern.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n,
und gegebenenfalls den/die Schatzmeister/in und den/die Schriftführer/in.
Der Vorstand wählt jährlich aus den Reihen der Vereinsmitglieder(die nicht zugleich
Vorstandsmitglieder sein dürfen) einen oder 2 Kassenprüfer.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Wahl erfolgt ist.
Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich
durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung
vor.
Im Übrigen obliegen dem Vorstand die Führung sämtlicher weiterer ihm im Rahmen dieser Satzung
zugewiesenen Tätigkeiten.


Der Vorstand trifft seine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss; er ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall
der/des stellvertretenden Vorsitzenden .
Bei unaufschiebbaren Entscheidungen handelt die/der Vorsitzende vorbehaltlich der Genehmigung
des Vorstands allein.

§ 8 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende.
Beide vertreten den Verein jeweils einzelnen.

§ 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

a) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeübt.
b) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand nach § 7 dieser Satzung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt
werden.
c) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 10 Einnahmen

Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Zweckgebundene Zuwendungen werden nach den Auflagen des Spenders ebenfalls entsprechend
dieser Satzung verwendet.

§ 11 Satzungsänderungen

Die Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung,
vergleiche § 5. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung
zu Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck
einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 5. Zur Auflösung
ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das
Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Religion und Kunst und Kultur.
Die Beschlussfassung über die konkrete begünstigte Körperschaft in diesem Sinne obliegt im Falle
der Auflösung des Vereins oder des Wegfalles der steuerbegünstigten Zwecke der
Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.